Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 08. September 2003
Die Gemeinde Sachsen b.Ansbach erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
S A T Z U N G
§1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser
Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung
an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 1 5 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig
von dieser Satzung geltend gemacht.
§2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.02.1997 außer Kraft.
Sachsen b.Ansbach, 08. September 2003
Erwin Weinmann, Erster Bürgermeister
Gemeinde Sachsen b.Ansbach
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
der Gemeinde Sachsen b.Ansbach.
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3)
und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährlichen
angefangenen Kilometer Wegstrecke für Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung
der Gemeinde von 10 %
a) Löschfahrzeug LF 16/12 25 Jahren 3,50 €
b) Löschfahrzeug LF 8 25 Jahren 3,00 €
c) Kombi, PKW oder Zugmaschine und
Tragkraftspritzenanhänger 25 Jahren 1,50 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu
30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer
Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
a) Löschfahrzeuge 70,- €
b) Kombi, PKW oder Zugmaschine und
Tragkraftspritzenanhänger 20,- €
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach
dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden bei einer und durchschnittlichen bei einer gemeindlichen
berechnet für Nutzungsdauer von jährlichen Arbeitsstunden von Eigenbeteiligung
von 10 %
a) eine Tragkraftspritze oder Lenz-
Pumpe 25 Jahren 12 20,- €
b) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät,
Preßluftatmer
incl. Atemmaske 20 Jahren 8 25,- €
c) einen Generator 5 KVA 20 Jahren 10 15,- €
d) eine Tauchpumpe TP 4/1 15 Jahren 8 15,- €
e) einen Mehrzwecksauger 15 Jahren 12 15,- €
f) ein Lüftungsgerät 20 Jahren 8 20,- €
g) eine Motorsäge 10 Jahren 10 10,- €
h) eine Länge Druckschlauch je angefangener Tag: 5,- €
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis
zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird
folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung
verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 15,- €
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde
durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen
nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand
angesetzt werden.
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 15,- €
Abweichend von Nummer 4 Satz 1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Sachsen b.Ansbach, 08. September 2003
Erwin Weinmann
Erster Bürgermeister
Gemeinde Sachsen b.Ansbach