§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Sachsen b. Ansbach e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach unter der Registernummer VR 706 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sachsen b. Ansbach.

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Sachsen b. Ansbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.

  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 3

Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

  3. fördernde Mitglieder,

  4. Ehrenmitglieder.

  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sons-tige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandats für sämtliche Beiträge beantragt. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ableh-nungsgründe anzugeben.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und ab-stimmenden Mitglieder.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss.

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Strei-chung schriftlich mitzuteilen.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entschei-dung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Aus-schlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  2. Minderjährige Vereinsmitglieder sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet, von der Beitragspflicht befreit.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Die Beiträge werden jährlich zum 15. März eingezogen. Sollte dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Werktag.

  5. Bei Neueintritt sind Beiträge zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

  6. Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein laufend über Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung schriftlich zu informieren.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.




§ 8

Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. Dem Vorsitzenden,

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Kassenwart

  5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird,

  6. den amtierenden Gruppenführern der jeweiligen Löschgruppen.

  7. dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.

  1. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder-versammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vor-standsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

  3. Scheidet einer der im Vereinsregister eingetragenen Vorstände vorzeitig aus, so ist innerhalb von 8 Wochen in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung dieses Mitglied des Vorstandes nachzuwählen. Alle anderen Mitglieder des Vereinsvorstandes werden im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Nachwahlen erfolgen nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Wahlperiode.


§ 9

Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 10

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mit-glieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-den bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Be-schlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11

Kassenführung
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden auf sechs Jahre gewählt und prüfen die Jahres-rechnung des Vereins mindestens einmal jährlich. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Fränkischen Landeszeitung einberufen. Dabei ist die vor-gesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab Vollendung des 12. Lebensjahres – auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tages-ordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14

Ehrungen

Für Personen, die sich im Verein oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, sind folgende Ehrungen vorgesehen:

  1. Ehrung für 25-jährige Vereinszugehörigkeit, durch Verleihung der silbernen Ehrennadel und Urkunde,

  2. Ehrung für 40-jährige Vereinszugehörigkeit, durch Verleihung der goldenen Ehrennadel und Urkunde,

  3. Ehrung von Mitgliedern, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben,

  4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins.


§ 15

Sterbekasse

Der § 15 zum Unterhalt einer Sterbekasse entfällt ersatzlos. Der separat ausgewiesene Bestand der Sterbekasse wurde in das Vereinsvermögen integriert.


§ 16

Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung zur Auflösung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen dem zustimmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.01.2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.



Sachsen b. Ansbach, den 10.01.2014




Martin Schuh                                                               Cornelia Walluszik

1. Vorsitzender                                                            Schriftführerin