Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

vom 08. September 2003

Die Gemeinde Sachsen b.Ansbach erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende

S A T Z U N G

§1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende

Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

1. Einsätze,

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen

(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser

Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung

an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 1 5 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig

von dieser Satzung geltend gemacht.

§2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.02.1997 außer Kraft.

Sachsen b.Ansbach, 08. September 2003

Erwin Weinmann, Erster Bürgermeister

Gemeinde Sachsen b.Ansbach

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

der Gemeinde Sachsen b.Ansbach.

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3)

und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährlichen

angefangenen Kilometer Wegstrecke für Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung

der Gemeinde von 10 %

a) Löschfahrzeug LF 16/12 25 Jahren 3,50 €

b) Löschfahrzeug LF 8 25 Jahren 3,00 €

c) Kombi, PKW oder Zugmaschine und

Tragkraftspritzenanhänger 25 Jahren 1,50 €

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören,

deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu

30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer

Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %

bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

a) Löschfahrzeuge 70,- €

b) Kombi, PKW oder Zugmaschine und

Tragkraftspritzenanhänger 20,- €

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach

dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden bei einer und durchschnittlichen bei einer gemeindlichen

berechnet für Nutzungsdauer von jährlichen Arbeitsstunden von Eigenbeteiligung

von 10 %

a) eine Tragkraftspritze oder Lenz-

Pumpe 25 Jahren 12 20,- €

b) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät,

Preßluftatmer

incl. Atemmaske 20 Jahren 8 25,- €

c) einen Generator 5 KVA 20 Jahren 10 15,- €

d) eine Tauchpumpe TP 4/1 15 Jahren 8 15,- €

e) einen Mehrzwecksauger 15 Jahren 12 15,- €

f) ein Lüftungsgerät 20 Jahren 8 20,- €

g) eine Motorsäge 10 Jahren 10 10,- €

h) eine Länge Druckschlauch je angefangener Tag: 5,- €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis

zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten

erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird

folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung

verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 15,- €

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde

durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen

nach Art. 11 BayFwG entstehen.

Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand

angesetzt werden.

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 15,- €

Abweichend von Nummer 4 Satz 1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Sachsen b.Ansbach, 08. September 2003

Erwin Weinmann

Erster Bürgermeister

Gemeinde Sachsen b.Ansbach